Satzung



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen:

FÖRDERVEREIN SELBSTHILFE SCHWEDT e. V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registrier-Nr. 4 VR 4705 NP eingetragen

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedt/O.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung und Unterstützung der Selbsthilfe chronisch Kranker, Menschen mit Behinderungen und Senioren, insbesondere in der Stadt Schwedt und deren Umgebung sowie die Betreibung des Kommunikationszentrums als Kontakt-, Beratungs- und Begegnungsstätte für diesen Personenkreis.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweilig gültigen Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:


· Betreibung des Kommunikationszentrums,
· Information und Beratung,
· individuelle Unterstützung in sozialen Fragen, insbesondere Unterstützung bei Ämtern und Behörden,
-Angebote zur Unterstützung im Alltag
-Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen
· Förderung der beruflichen Rehabilitation und gesellschaftlichen Integration,
· Hilfe zur Selbsthilfe – Verbesserung der Lebenssituation,
· Interessenwahrnehmung und Unterstützung von Selbsthilfeverbänden und Selbsthilfegruppen,

· Öffentlichkeitsarbeit durch eine Hompace die Herausgabe von Informationsbriefen, Faltblättern und Broschüren, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Beiträge in Zeitungen, Fachzeitschriften, Rundfunk und Fernsehen

- Umsetzung der Forderungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention für eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft durch die Entwicklung und
Verwirklichung von Projekten die das selbstbestimmte Leben - in jedem
Lebensbereich - von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft unterstützen.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jede juristische Person werden, z.B. Selbsthilfegruppen und –verbände, Vereinigungen und Einrichtungen.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag in einer ordentlichen Vorstandssitzung entscheidet.

(5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen seit Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(6) Die Mitgliedschaft endet

· durch Austritt zum Ende eines Monats
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied

· durch Ausschluss durch den Vorstand bei Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins

· durch Streichung von der Mitgliederliste bei Verstoß gegen die Beitragsordnung

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 5 Finanzierung

(1) Die Finanzierung erfolgt durch:

· Mitgliedsbeiträge (Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt)

· Einnahmen des Vereins

· Öffentliche Zuschüsse

· Spenden, Bußgelder und Zuwendungen von kooperativen bzw. fördernden Mitgliedern und Sponsoren

· Sonstige Zuwendungen

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist im 1. Quartal zu entrichten. Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Verein kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe entsprechend der Abgabenordung unterhalten.

(4) Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Mitgliedsversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Die Revisionskommission


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. die Hälfte der Mitglieder dies fordern. Die Einladung erfolgt schriftlich.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und genehmigt den Haushaltsplan.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Abstimmung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Revisionskommission.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Für Satzungsänderung ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben unabhängig von ihrer Größe eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das durch ein teilnehmendes Vorstandsmitglied und den Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(10) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, verdiente Mitglieder und aktive Spender auszuzeichnen.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:

a. dem Vorsitzenden

b. dem Stellvertreter

c. dem Kassenwart

(2) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt.

(4) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitweilige Arbeitsgruppen aus der Reihe der Mitglieder und einen Geschäftsführer / Koordinator bestellen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder, Mitglieder und Personen die für den Verein tätig sind, beschließen. Der Betrag richtet sich nach § 3, Nr. 26a, Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale).


§ 10 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern und kontrolliert Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie kann zu diesem Zweck weitere Mitglieder einbeziehen.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwedt/Oder, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Stadt Schwedt – vorzugsweise dem Kommunikationszentrum – zu verwenden hat.

Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 26.09.2003 in Schwedt/Oder






Diese Seiten verwenden keine Cookis.
Responsive Design
www.lust-auf-uckermark.de